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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für alle Vertragsvereinbarungen zwischen TV Allgäu Nachrichten und Ihren Partnern gelten auschhließlich die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen über die Ausstrahlung von Werbespots und -filmen.
  1. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Der Vertrag kommt durch schriftliche Bestätigung des Sendeauftrags durch TV-Allgäu Nachrichten oder durch die Ausstrahlung der Werbesendung bei TV-Allgäu Nachrichten zustande. Der Vertrag zur Produktion eines Werbespots kommt durch schriftliche Bestätigung des Produktionsauftrages oder durch Übermittlung zur Herstellung erforderlicher Unterlagen zustande. Bei Abschluss eines Vertrages überträgt der Werbetreibende das Fernsehnutzungsrecht für die Werbefilme und –spots in einem für die ordnungsgemäße Ausführung des Auftrages erforderlichen Umfang auf TV-Allgäu Nachrichten; darin eingeschlossen ist ein für die Ausführung des Auftrages eventuell erforderliches Bearbeitungsrecht.

  2. Der Werbetreibende versichert, daß er über alle Urheber-/Leistungsschutz- und sonstige Rechte verfügt und diese für die Ausführung des Auftrages auf TV-Allgäu Nachrichten übertragen kann. Der Auftraggeber garantiert, dass eine Ausführung des Auftrages nicht gegen werberechtliche Bestimmungen verstößt. Für etwaige Verstöße haftet der Werbetreibende. Falls TV-Allgäu Nachrichten von Dritten wegen Sendung eines Werbefilms oder dessen Inhalts aus urheberrechtlichen, wettbewerbsrechtlichen oder sonstigen Gründen belangt wird, so stellt der Werbetreibende TV-Allgäu Nachrichten von allen daraus entstehenden Ansprüchen frei und ersetzt TV-Allgäu Nachrichten daraus entstehende Schäden.

  3. Der Werbetreibende stellt TV-Allgäu Nachrichten das zur Ausführung der Aufträge notwendige Material rechtzeitig zur Verfügung. Die technische und inhaltliche Qualität des Materials liegt in der Verantwortung des Werbetreibenden. Der Werbetreibende liefert TV-Allgäu Nachrichten mit dem Material die für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben. Dazu gehören auch die Bezeichnung des Produzenten und des Komponisten sowie Länge der Werbemusik. Bei Verstößen haftet der Werbetreibende für den TV-Allgäu Nachrichten entstandenen Schaden.

  4. Alle Verpflichtungen von TV-Allgäu Nachrichten gegenüber dem Werbetreibenden entfallen, wenn der Werbetreibende seinen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nachkommt. Schadensersatzansprüche von TV-Allgäu Nachrichten bleiben in diesem Fall bestehen.

  5. Kann eine Werbeausstrahlung aus programmlichen, programmtechnischen oder medienrechtlichen Gründen, wegen technischen Störungen oder anderen von TV-Allgäu Nachrichten nicht zu vertretenden Gründen nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt. Ist der Werbetreibende mit dem neuen Sendeplatz nicht einverstanden, so kann er von dem Vertrag zurücktreten. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen TV-Allgäu Nachrichten sind ausgeschlossen.

  6. Aufträge werden grundsätzlich als Festaufträge behandelt. Rücktritte von geschlossenen Verträgen sind nur in einzelnen und begründeten Fällen möglich.

  7. Bei Konkurs, Vergleich und Liquidation entfällt jeder tarifliche Nachlass, es sei denn, der Vertrag wird vollständig erfüllt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 4 v.H. über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank berechnet.

  8. Für Verträge mit TV-Allgäu Nachrichten nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
    Gerichtsstand ist Kempten.
 
 

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